Zeitschrift Islam in Deutschland
Wenn sechs Prozent aller Schüler Muslime sind Islamischer Religionsunterricht an deutschen Schulen? Eine Bestandsaufnahme Von Havva Engin |
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Auch die Schüler und Schülerinnen islamischen Glaubens haben das Recht auf Religionsunterricht nach Art. 7, Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes. Dem stehen die Kultusverwaltungen der Länder auch nicht entgegen. Was die Umsetzung allerdings schwer macht, ist, dass der Islam in die verschiedensten Glaubensrichtungen gespalten ist, und vor allem, dass kein anerkannter Ansprechpartner zur Verfügung steht. Die Länder in Deutschland sind sehr unterschiedliche Wege gegangen, dem Postulat des Grundgesetzes Rechnung zu tragen, ohne dass es bislang zu einer befriedigenden Lösung gekommen wäre. Red.
Nur rund 10% der Muslime in Deutschland sind Mitglied in Moscheevereinen In Deutschland ist der Islam in den vergangenen Jahrzehnten nach
den beiden großen christlichen Glaubensrichtungen zur drittgrößten
Religionsgemeinschaft angewachsen. Nach Angaben der Bundesregierung
gehören in Deutschland ca. 3 Millionen Menschen dem Islam an1; ihr
Anteil an der Gesamtbevölkerung beträgt rund 4 %. Die meisten
Muslime stammen aus islamischen Entsendeländern und kamen nach 1960
im Zuge der Arbeitskräfteanwerbung ins Land. Der Islam kennt keine Institution wie die christlichen Kirchen. Dies hat seine Ursache darin, dass nach islamischer Vorstellung alle Menschen vor Gott gleich sind und daher keine priesterliche bzw. institutionelle Zwischeninstanz zur Auslegung der göttlichen Gebote und zur Verbindung zu Gott notwendig ist. Dementsprechend existiert im Islam auch keine Einrichtung, die allein als Ansprechpartner für alle Fragen des Islam gilt und die ganze islamische Glaubensgemeinde vertritt. So ist nur ein geringer Prozentsatz von schätzungsweise 10 % der Muslime in verschiedenen Moscheevereinen und Organisationen zusammengeschlossen.4 Diesen kommt jedoch nicht ein so hoher Stellenwert wie einer christlichen Kirchengemeinde zu. Der Wunsch nach islamischem Religionsunterricht ist immer lauter geworden Innerhalb der deutschen Integrationspolitik haben in der
Vergangenheit Fragen zur religiösen Zugehörigkeit der Migranten
keine vorrangige Rolle gespielt. Zu einer breiteren öffentlichen
Diskussion über religiös begründete Interessen und Bedürfnisse
von muslimischen Zuwanderern führten erst die immer lauter
werdenden Forderungen von verschiedenen islamischen Organisationen
und Vereinigungen in Deutschland. Besonders in den letzten Jahren
wurde von diesen der Wunsch nach einem islamischen
Religionsunterricht als ordentliches Schulfach immer lauter
artikuliert. So versuchten islamische Vereine und
Dachorganisationen, sich zu Religionsgemeinschaften im Sinne des
Grundgesetzes5 zusammenzuschließen und in dieser Eigenschaft bei
den Kultusministerien die Einrichtung eines ordentlichen Schulfachs
Islamischer Religionsunterricht zu beantragen. Erste Anträge liegen vor In den vergangenen Jahren haben in Deutschland verschiedene
islamische Organisationen sunnitischer und alevitischer
Glaubensrichtung Anträge auf Einrichtung und Trägerschaft eines
konfessionellen Religionsunterrichts gestellt. Von Organisationen
der sunnitischen Glaubensrichtung liegen Anträge vor aus den
Bundesländern Baden-Württemberg, Berlin (Islamische Föderation
Berlin; Verband Islamischer Kulturzentren), Hessen (Islamische
Religionsgemeinschaft Hessen), Nordrhein-Westfalen (Zentralrat der
Muslime), Rheinland-Pfalz, Saarland, Bremen.7 In Niedersachsen liegt
ein Lehrplanentwurf des Zentralrats der Muslime vor. Allein der
Islamischen Föderation Berlin (IFB), die sich ebenfalls seit 1980
um Einrichtung und Trägerschaft eines konfessionellen islamischen
Religionsunterrichts im Bundesland Berlin bemüht, wurde im November
1998 vom Oberverwaltungsgericht Berlin und im Februar 2000 vom
Bundesverwaltungsgericht der Status einer Religionsgemeinschaft
zuerkannt. Sie darf nun in der öffentlichen Berliner Schule
islamischen Religionsunterricht anbieten. Islamunterricht im Rahmen des Muttersprachlichen Ergänzungsunterrichts (MEU) Muslimische Schüler türkischer Herkunft haben, weil sie die größte Gruppe der Muslime stellen, in den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit, im Rahmen des freiwilligen Muttersprachlichen Ergänzungsunterrichts (MEU) eine Art von islamischer Unterweisung zu erhalten. Die Unterweisung erfolgt zumeist auf der Grundlage von Richtlinien, welche die einzelnen Bundesländer in Kooperation mit dem türkischen Staat erstellt haben. Der Unterricht wird in türkischer Sprache von Lehrkräften erteilt, die in der Türkei ausgebildet wurden und die zum Zweck der Erteilung von muttersprachlichem Ergänzungsunterricht nach Deutschland kommen. Die Schulaufsicht wird hierbei von den einzelnen Bundesländern übernommen. Nicht türkischsprachige muslimische Schüler können an diesem Angebot nicht teilnehmen und besuchen daher in der Regel den Ethikunterricht. Diesem Unterricht kommt jedoch nicht der Status eines Religionsunterrichts zu. Neben dem Muttersprachlichen Ergänzungsunterricht (MEU) haben sich im Laufe der Jahre in einzelnen Bundesländern weitere schulische Modelle ausgebildet, in deren Rahmen (überwiegend türkischen) Kindern muslimischen Glaubens eine Unterweisung in den Inhalten des Islams erteilt wird. Allen Modellen gemeinsam ist, dass sie weder Artikel 7 Absatz 3 noch Artikel 141 des Grundgesetzes entsprechen, die den rechtlichen Status des Religionsunterrichts in Deutschland regeln. Im Folgenden werden die einzelnen Modelle aus den jeweiligen Bundesländern vorgestellt. In Nordrhein-Westfalen „Islamische Unterweisung“ auf Deutsch Im größten deutschen Bundesland besuchten im Schuljahr
1999/2000 rund 240 000 muslimische Schüler die Schule, wobei die größte
Zahl von ihnen türkischer Herkunft war. Damit stellten die
muslimischen Schüler 9 % der Gesamtschülerschaft dar.8 „Religionsunterricht für alle“: Hamburg Im Bundesland Hamburg wird der Islam im Rahmen des in Deutschland
einmaligen Fachs Religionsunterricht für alle gelehrt. Das Fach
wird in deutscher Sprache von deutschen Religionspädagogen an
Stelle des evangelisch-lutherischen Religionsunterrichts angeboten.
Wie der Titel es ausdrückt, nehmen an diesem Religionsunterricht
Schüler aller Religionen und Konfessionen teil. Ausgangspunkt für
diesen Unterricht war die Feststellung der Hamburger
Kirchenverantwortlichen, dass die Zahl der sich in Hamburg
befindenden Religions- und Glaubensgemeinschaften mit den Jahren
immer stärker zunahm. Als Konsequenz entschied man sich für eine
interreligiöse Ausrichtung des Religionsunterrichts, um so der
religiösen Vielfalt der Hamburger Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Die Grundsätze eines solchen interreligiösen Religionsunterrichts Zu den Grundsätzen des Hamburger Religionsunterrichts für alle zählen12:
Als Rahmenthemen wurden folgende Punkte formuliert:13
Nach Meinung der Verantwortlichen wird das Hamburger Angebot sehr gut aufgenommen und erhält großen Zuspruch von allen Religions-/Glaubensgemeinschaften.14 Allerdings stellt auch bei diesem Modell die Frage der Lehrerausbildung einen zentralen Knackpunkt dar. Gegenwärtig wird der Hamburger Religionsunterrichts für alle von evangelischen Religionslehrern erteilt, die in Fortbildungsmaßnahmen sich das Wissen über die anderen Religionen aneignen. In Zukunft sollte sich die religiöse Vielfalt der Schülerschaft jedoch auch in der Lehrerschaft widerspiegeln, d.h. auch für die nicht-christlichen Lehramtsanwärter(-innen) muss es möglich werden, an deutschen Hochschulen die jeweilige Religion auf das Lehramt hin zu studieren. Dies bedeutet, dass für dieses neue Fach neben neuen religiösen Inhalten auch andere schulrechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen. In Bayern: „Religiöse Unterweisung türkischer Schüler islamischen Glaubens“ Auch das Bundesland Bayern zeichnet sich durch eine zahlenmäßig
große Gruppe an muslimischen Schülern und Schülerinnen aus. Im
Schuljahr 1999/2000 besuchten 75 000 muslimische Schüler und Schülerinnen
die öffentliche Schule, einschließlich Berufsschule. Von diesen
waren 56 000, d. h. rund 75 %, türkischer Herkunft.15
Türkische Lehrer unter bayerischer Schulaufsicht Der Unterricht wird in türkischer Sprache von türkischen
Lehrern und Lehrerinnen erteilt, wobei die meisten aus der Türkei
stammen bzw. zu diesem Zweck von der Schulbehörde ins Land gerufen
werden. Ihre Arbeit unterliegt jedoch ausnahmslos der bayerischen
Schulaufsicht. Islamischer Religionsunterricht in Berlin vor Gericht erstritten Der Religionsunterricht im Land Berlin ist Sache der Religionsgemeinschaften. Maßgeblich ist für dieses Bundesland, wie auch für Bremen, nicht Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes, sondern Artikel 141 GG („Bremer Klausel“). Islamischer Religionsunterricht wird in Berlin gegenwärtig nicht entsprechend Artikel 7 GG noch Artikel 141 GG erteilt, obwohl die klagende Religionsgemeinschaft Islamische Föderation Berlin (IFB) am 4. 11. 1998 vom Oberverwaltungsgericht Berlin den Status Islamische Religionsgemeinschaft zugesprochen bekam und dieses Urteil am 22. 2.2000 vom Sechsten Senat des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wurde. Die Islamische Föderation Berlin verkündete nach dem Urteilsspruch, im Schuljahr 2000/2001 an einigen Berliner Grundschulen das Fach Islamischer Religionsunterricht anbieten zu wollen. Bis dato ist es nicht dazu gekommen, da die Berliner Senatsschulverwaltung inhaltliche Mängel an den eingereichten Lehrplänen feststellte und diese zur Überarbeitung an die Islamische Föderation zurückgereicht hat.Das Urteil von 1998 zog den Protest vieler (türkischer) Personen und Organisationen auf sich, weil der Recht zugesprochenen Organisation unterstellt wurde, sie sei keine Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes, sondern eine politische Organisation, die dazu personelle Beziehungen zur Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs unterhalte, die vom Amt für Verfassungsschutz wegen verfassungsgefährdender Aktivitäten observiert werde. Alternativ wurden andere Modelle vorgeschlagen, so die Islamkunde, ein nichtbekennendes Fach in deutscher Sprache, das über den Islam informiert. Die damalige Berliner Schulsenatorin Stahmer (SPD) befürwortete dieses Modell und sprach sich für dessen praktische Erprobung in der Berliner Schule aus. Nach den Wahlen 1999 entschied der ihr im Amt nachfolgende Schulsenator (ebenfalls SPD) sich gegen das Modell. Parallel zur Islamkunde, welches vom Dachverband Türkischer Bund Berlin-Brandenburg – TBB – in die Diskussion gebracht wurde, schlug der zweite große Dachverband in Berlin, die Türkische Gemeinde zu Berlin – TGB – vor, Islamischen Religionsunterricht einzuführen, der durch türkische Lehrer in türkischer Sprache erteilt werden könne, was jedoch innerhalb der türkischen Community auf große Ablehnung stieß und als integrationspolitischer Rückschritt bezeichnet wurde. Ein „Fenstermodell“, das allen Zutritt verschafft Da der Islamische Religionsunterricht der Islamischen Föderation
Berlin ausschließlich die Glaubensgrundsätze des sunnitischen
Islam vermittelt und andere islamische Glaubensrichtungen nicht berücksichtigt,
reichte das Kulturzentrum der Anatolischen Aleviten in Berlin
(AAKM)
im Spätherbst 2000 einen Antrag auf Trägerschaft und Erteilung
eines bekennenden alevitischen Religionsunterrichts bei der Berlin
Senatsschulverwaltung ein, über den die Senatschulverwaltung gegenwärtig
noch nicht entschieden hat. Einen einheitlichen islamischen Religionsunterricht wird es auch in Zukunft nicht geben können Die Ausführungen machen deutlich, dass es in absehbarer Zeit zu einer einheitlichen Regelung hinsichtlich des Islamischen Religionsunterrichts bundesweit nicht kommen wird. Allerdings könnten in nächster Zeit folgende Szenarien eintreten: a) Wegen des Fehlens einer Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes schließen sich islamischer Organisationen und Vereine aller islamischen Glaubensrichtungen, die Islamunterricht anbieten wollen, zusammen. Sie erhalten dann vom Staat bzw. Bundesland den Status einer Religionsgemeinschaft. Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern aller islamischen Richtungen wird mit der Entwicklung eines gemeinsamen Lehrplans beauftragt und legt die Grundlagen und Inhalte der Lehrer(fort)bildung für dieses Fach fest. Das deutschsprachige Fach ist nicht bekennend, sondern verfolgt das primäre Ziel, über den Islam zu informieren. b) Antragsstellende Organisationen und Institutionen verschiedener islamischer Glaubensrichtungen erhalten – wie die IFB in Berlin – juristisch den Status einer Religionsgemeinschaft. Der Unterricht ist bekennend, die Inhalte werden von der Religionsgemeinschaft festlegt; die Lehrer(fort)bildung wird ebenfalls durch die Religionsgemeinschaft koordiniert. Als Ergebnis gibt es einen sunnitisch islamischen Religionsunterricht, einen alevitsch islamischen Religionsunterricht und einen schiitisch islamischen Religionsunterricht. Dieses Szenario könnte sich neben Berlin auch in anderen Bundesländern abspielen, wenn den klagenden islamischen Organisationen von deutschen Gerichten bzw. von den Kultusministerien den entsprechenden Status bekommen. Wie immer auch die Szenarien in den einzelnen Bundesländern verlaufen werden, die Entwicklung von (juristischen) Instrumentarien stellt eine große Notwendigkeit dar, damit die Länder zügig und kompetent über die vorliegenden Anträge entscheiden und bildungspolitische und administrative Schritte veranlassen können. Nach Ansicht der Bundesausländerbeauftragten muss darüber hinaus künftig eine enge Zusammenarbeit zwischen den antragsstellenden islamischen Organisationen und den verantwortlichen deutschen Behörden angestrebt werden, insbesondere weil in den einzelnen Bundesländern aufgrund der unterschiedlichen juristischen Lage und der besonderen sozialen und religiösen Vielfalt nur bestimmte Modelle praktikabel sind.20
Fußnoten
1 Die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen: Islamischer Religionsunterricht an staatlichen Schulen in Deutschland. Praxis – Konzepte – Perspektiven. Dokumentation eines Fachgesprächs. Berlin 2000. S. 7. 2 Deutscher Bundestag, 14. Wahlperiode, Drucksache 14/4530 (08.11.2000): Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Dr. Jürgen Rüttgers, Erwin Maschewski (Recklinghausen), Wolfgang Zeitlmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU – Drucksache 14/2301 – Islam in Deutschland. S. 8. 3 Deutscher Bundestag, 14. Wahlperiode, Drucksache 14/4530 (08.11.2000): Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Dr. Jürgen Rüttgers, Erwin Maschewski (Recklinghausen), Wolfgang Zeitlmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU – Drucksache 14/2301 – Islam in Deutschland. S. 42. 4 Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung: Islamischer Religionsunterricht an bayerischen Schulen? – ein Problemaufriss –. München 2000. S. 9. 5 „Die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts versteht unter einer Religionsgemeinschaft den Zusammenschluss von Personen mit gemeinsamen religiösen Auffassungen von Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens, der den vorhandenen Konsens in umfassender Weise bezeugt. In juristischer Literatur wird hieraus unter anderem abgeleitet, dass die religiöse Vereinigung ein Organ bestimmen muss, das authentisch über Lehre und Ordnung sowie Grundsätze und Inhalte des Religionsunterrichts entscheidet und sie gegenüber dem Staat verbindlich vertritt.“ Pfaff, U.: Islamische Unterweisung in Nordrhein-Westfalen. In: Die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen: Islamischer Religionsunterricht an staatlichen Schulen in Deutschland. Praxis – Konzepte – Perspektiven. Dokumentation eines Fachgesprächs. Berlin 2000. S. 14. 6 Der Religionsunterricht ist in Deutschland nach Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) eine gemeinsame Angelegenheit des Staates und den betreffenden Religions-/Weltanschauungsgemeinschaften. In den Bundesländern, in denen diese Regelung Gültigkeit hat, ist der Religionsunterricht bekennend und ordentliches Lehrfach. Seine Inhalte werden von den Kirchen und Religionsgemeinschaften bestimmt, er ist aber organisatorisch betrachtet staatlicher Unterricht. Eine Ausnahme von dieser Regelung stellen die Bundesländer Berlin und Bremen dar, die nicht Artikel 7 Absatz 3 GG in Anspruch nehmen, sondern sich auf Artikel 141 GG berufen („Bremer Klausel“). In Berlin wird der Religionsunterricht von den Religions-/Weltanschauungsgemeinschaften außerhalb des offiziell schulischen Lehrprogramms in alleiniger Verantwortung in den Schulen erteilt. 7 Deutscher Bundestag, 14. Wahlperiode, Drucksache 14/4530 (08.11.2000): Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Dr. Jürgen Rüttgers, Erwin Maschewski (Recklinghausen), Wolfgang Zeitlmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU – Drucksache 14/2301 – Islam in Deutschland. S.42. 8 Pfaff, U.: Islamische Unterweisung in Nordrhein-Westfalen. In: Die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen: Islamischer Religionsunterricht an staatlichen Schulen in Deutschland. Praxis – Konzepte – Perspektiven. Dokumentation eines Fachgesprächs. Berlin 2000. S. 14. 9 Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. 5. 1999 (BASS 12–05 Nr. 5). 10 Doedens, Folkert: Hamburger Modell: Religionsunterricht für alle. In: Gorsmann, H.-C., Ritter, A. (Hg.): Interreligiöse Begegnungen. Studien zum interreligiösen Dialog. Hamburg 1999. S. 33. 11 a.a.O. S. 34. 12 Vortragsskript von Folker Doedens. Vortrag gehalten am 15.09.2000 auf der Tagung „Religionen und wertbezogene Bildung in der Schule“ der Freien Universität Berlin und der Friedrich-Ebert-Stiftung. 13 a.a.O. 14 Vortragsskript von Folker Doedens. Vortrag gehalten am 15.09.2000 auf der Tagung „Religionen und wertbezogene Bildung in der Schule“ der Freien Universität Berlin und der Friedrich-Ebert-Stiftung. 15 Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung: Islamischer Religionsunterricht an bayerischen Schulen? – ein Problemaufriss –. München 2000. S. 25. 16 Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung: Islamischer Religionsunterricht an bayerischen Schulen? – ein Problemaufriss -. München 2000. S. 27. 17 Vgl. Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung: Islamischer Religionsunterricht an bayerischen Schulen? – ein Problemaufriss –. München 2000. S. 34f. 18 In dem Mitte März 2001 von Schulsenator Böger vorgelegten Entwurf für ein neues Schulgesetz kann das Fenstermodell neben dem Modell Wahlpflichtfach Ethik/Philosophie von den Schulen zunächst als Modellversuch erprobt werden. 19 Der Islam mit seinen verschiedenen Ausrichtungen würde im Fenstermodell für alle Schüler/-innen präsent sein, da eine Unterteilung nach Glaubensrichtungen nicht erfolgt. Siehe G. Eggers: Integrative Fächer zu Lebensfragen, Ethik und Religion: Blicke über Berlin hinaus. In: Friedrich-Ebert-Stiftung: Integrative Konzepte wertebezogener Bildung. Anregungen und Vorschläge für die Berliner Schule. Podiumsdiskussion am 22. 6. 2000 in Berlin. Berlin 2001. S. 23. 20 Die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen: Islamischer Religionsunterricht an staatlichen Schulen in Deutschland. Praxis – Konzepte – Perspektiven. Dokumentation eines Fachgesprächs. Berlin 2000. S. 9.
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