Zeitschrift

Islam in Deutschland

 

Wenn sechs Prozent aller Schüler Muslime sind

Islamischer Religionsunterricht an deutschen Schulen?

Eine Bestandsaufnahme

Von Havva Engin



Inhaltsverzeichnis

 

Havva Engin, M. A., ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Erziehungswissenschaft der Technischen Universität Berlin.

 

Auch die Schüler und Schülerinnen islamischen Glaubens haben das Recht auf Religionsunterricht nach Art. 7, Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes. Dem stehen die Kultusverwaltungen der Länder auch nicht entgegen. Was die Umsetzung allerdings schwer macht, ist, dass der Islam in die verschiedensten Glaubensrichtungen gespalten ist, und vor allem, dass kein anerkannter Ansprechpartner zur Verfügung steht. Die Länder in Deutschland sind sehr unterschiedliche Wege gegangen, dem Postulat des Grundgesetzes Rechnung zu tragen, ohne dass es bislang zu einer befriedigenden Lösung gekommen wäre. Red.

 

 

Nur rund 10% der Muslime in Deutschland sind Mitglied in Moscheevereinen

In Deutschland ist der Islam in den vergangenen Jahrzehnten nach den beiden großen christlichen Glaubensrichtungen zur drittgrößten Religionsgemeinschaft angewachsen. Nach Angaben der Bundesregierung gehören in Deutschland ca. 3 Millionen Menschen dem Islam an1; ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung beträgt rund 4 %. Die meisten Muslime stammen aus islamischen Entsendeländern und kamen nach 1960 im Zuge der Arbeitskräfteanwerbung ins Land.
Der Islam spaltet sich ähnlich wie das Christentum in verschiedene Glaubensrichtungen auf. Die größte Gruppe bilden mit rund 80 % die Sunniten, die auch in Deutschland den Hauptteil der Muslime stellen. Gefolgt werden sie von der Gruppe der Aleviten, die in Deutschland schätzungsweise 600 000 Menschen umfasst, und von der Gruppe der Schiiten, deren Zahl sich auf 125 000 beläuft.2 In ähnlicher Form ist auch die Zahl der muslimischen Kinder und Jugendlichen zu differenzieren. Offizielle Zahlen sprechen von 750 000 muslimischen Kindern in Deutschland, wobei 350 000 von diesen sich in der Schulausbildung befinden und rund 6 % der Gesamtschülerschaft in Deutschland stellen.3

Der Islam kennt keine Institution wie die christlichen Kirchen. Dies hat seine Ursache darin, dass nach islamischer Vorstellung alle Menschen vor Gott gleich sind und daher keine priesterliche bzw. institutionelle Zwischeninstanz zur Auslegung der göttlichen Gebote und zur Verbindung zu Gott notwendig ist. Dementsprechend existiert im Islam auch keine Einrichtung, die allein als Ansprechpartner für alle Fragen des Islam gilt und die ganze islamische Glaubensgemeinde vertritt. So ist nur ein geringer Prozentsatz von schätzungsweise 10 % der Muslime in verschiedenen Moscheevereinen und Organisationen zusammengeschlossen.4 Diesen kommt jedoch nicht ein so hoher Stellenwert wie einer christlichen Kirchengemeinde zu.

Der Wunsch nach islamischem Religionsunterricht ist immer lauter geworden

Innerhalb der deutschen Integrationspolitik haben in der Vergangenheit Fragen zur religiösen Zugehörigkeit der Migranten keine vorrangige Rolle gespielt. Zu einer breiteren öffentlichen Diskussion über religiös begründete Interessen und Bedürfnisse von muslimischen Zuwanderern führten erst die immer lauter werdenden Forderungen von verschiedenen islamischen Organisationen und Vereinigungen in Deutschland. Besonders in den letzten Jahren wurde von diesen der Wunsch nach einem islamischen Religionsunterricht als ordentliches Schulfach immer lauter artikuliert. So versuchten islamische Vereine und Dachorganisationen, sich zu Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes5 zusammenzuschließen und in dieser Eigenschaft bei den Kultusministerien die Einrichtung eines ordentlichen Schulfachs Islamischer Religionsunterricht zu beantragen.
Ein bekenntnisgebundener islamischer Religionsunterricht im Sinne Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetztes6, d. h. ein ordentliches Lehrfach unter staatlicher Aufsicht, existiert bisher in keinem Bundesland. Dies hat verschiedene Ursachen. Die wichtigste besteht in dem bereits genannten Umstand, dass bisher für den Islam eine Ansprechinstitution fehlt, die auch die Inhalte des islamischen Religionsunterrichts festlegen könnte. 

Erste Anträge liegen vor

In den vergangenen Jahren haben in Deutschland verschiedene islamische Organisationen sunnitischer und alevitischer Glaubensrichtung Anträge auf Einrichtung und Trägerschaft eines konfessionellen Religionsunterrichts gestellt. Von Organisationen der sunnitischen Glaubensrichtung liegen Anträge vor aus den Bundesländern Baden-Württemberg, Berlin (Islamische Föderation Berlin; Verband Islamischer Kulturzentren), Hessen (Islamische Religionsgemeinschaft Hessen), Nordrhein-Westfalen (Zentralrat der Muslime), Rheinland-Pfalz, Saarland, Bremen.7 In Niedersachsen liegt ein Lehrplanentwurf des Zentralrats der Muslime vor. Allein der Islamischen Föderation Berlin (IFB), die sich ebenfalls seit 1980 um Einrichtung und Trägerschaft eines konfessionellen islamischen Religionsunterrichts im Bundesland Berlin bemüht, wurde im November 1998 vom Oberverwaltungsgericht Berlin und im Februar 2000 vom Bundesverwaltungsgericht der Status einer Religionsgemeinschaft zuerkannt. Sie darf nun in der öffentlichen Berliner Schule islamischen Religionsunterricht anbieten.
Anträge alevitischer Organisationen liegen vor in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen (Förderation der Aleviten Gemeinden in Deutschland) und Berlin (Kulturzentrum Anatolischer Aleviten in Berlin). Im Sommer 2001 wird eine alevitische Organisation in Baden-Württemberg (Alevitisches Kulturzentrum Mannheim) einen Antrag beim Kultusministerium auf Einrichtung und Trägerschaft für einen alevitischen Religionsunterricht einreichen.

Islamunterricht im Rahmen des Muttersprachlichen Ergänzungsunterrichts (MEU)

Muslimische Schüler türkischer Herkunft haben, weil sie die größte Gruppe der Muslime stellen, in den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit, im Rahmen des freiwilligen Muttersprachlichen Ergänzungsunterrichts (MEU) eine Art von islamischer Unterweisung zu erhalten. Die Unterweisung erfolgt zumeist auf der Grundlage von Richtlinien, welche die einzelnen Bundesländer in Kooperation mit dem türkischen Staat erstellt haben. Der Unterricht wird in türkischer Sprache von Lehrkräften erteilt, die in der Türkei ausgebildet wurden und die zum Zweck der Erteilung von muttersprachlichem Ergänzungsunterricht nach Deutschland kommen. Die Schulaufsicht wird hierbei von den einzelnen Bundesländern übernommen. Nicht türkischsprachige muslimische Schüler können an diesem Angebot nicht teilnehmen und besuchen daher in der Regel den Ethikunterricht. Diesem Unterricht kommt jedoch nicht der Status eines Religionsunterrichts zu.

Neben dem Muttersprachlichen Ergänzungsunterricht (MEU) haben sich im Laufe der Jahre in einzelnen Bundesländern weitere schulische Modelle ausgebildet, in deren Rahmen (überwiegend türkischen) Kindern muslimischen Glaubens eine Unterweisung in den Inhalten des Islams erteilt wird. Allen Modellen gemeinsam ist, dass sie weder Artikel 7 Absatz 3 noch Artikel 141 des Grundgesetzes entsprechen, die den rechtlichen Status des Religionsunterrichts in Deutschland regeln. Im Folgenden werden die einzelnen Modelle aus den jeweiligen Bundesländern vorgestellt.

In Nordrhein-Westfalen „Islamische Unterweisung“ auf Deutsch

Im größten deutschen Bundesland besuchten im Schuljahr 1999/2000 rund 240 000 muslimische Schüler die Schule, wobei die größte Zahl von ihnen türkischer Herkunft war. Damit stellten die muslimischen Schüler 9 % der Gesamtschülerschaft dar.8
So wird in Nordrhein-Westfalen seit 1986 an Grundschulen eine islamische Unterweisung im Rahmen des Muttersprachlichen Ergänzungsunterrichts in den jeweiligen Herkunftssprachen der muslimischen Schüler praktiziert. Mittlerweile ist dieser Unterricht auch auf weiterführende Klassenstufen ausgeweitet worden, sofern sich genügend interessierte muslimische Schüler finden. 
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen entschied sich 1999 aufgrund des Fehlens einer islamischen Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes per Runderlass9 für die Einrichtung eines staatlichen religionskundlichen Faches „Islamische Unterweisung“, zunächst im Rahmen eines Schulversuchs. 
Das Fach findet wöchentlich im zweistündigen Umfang statt. Es wird an allen Schularten angeboten und umfasst die Klassenstufen der Primarstufe und Sekundarstufe I. Die Unterrichtssprache ist Deutsch. Der Unterricht richtet sich an alle interessierten Schüler und Schülerinnen unabhängig ihrer Herkunftssprache und Nationalität. Nach Anmeldung verpflichten sich die Schüler und Schülerinnen verbindlich für eine einjährige Teilnahme. Die im Unterricht erbrachten Leistungen werden benotet und sind versetzungsrelevant.
Nach Angaben des Ministeriums wurden bereits 30 Schulen (Stand September 2000) zum Schulversuch zugelassen. Die das Fach unterrichtenden Lehrkräfte sind selber muslimischer Glaubenszugehörigkeit und nehmen an einem Fortbildungslehrgang teil. 

„Religionsunterricht für alle“: Hamburg

Im Bundesland Hamburg wird der Islam im Rahmen des in Deutschland einmaligen Fachs Religionsunterricht für alle gelehrt. Das Fach wird in deutscher Sprache von deutschen Religionspädagogen an Stelle des evangelisch-lutherischen Religionsunterrichts angeboten. Wie der Titel es ausdrückt, nehmen an diesem Religionsunterricht Schüler aller Religionen und Konfessionen teil. Ausgangspunkt für diesen Unterricht war die Feststellung der Hamburger Kirchenverantwortlichen, dass die Zahl der sich in Hamburg befindenden Religions- und Glaubensgemeinschaften mit den Jahren immer stärker zunahm. Als Konsequenz entschied man sich für eine interreligiöse Ausrichtung des Religionsunterrichts, um so der religiösen Vielfalt der Hamburger Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Überlegungen, interreligiösen Religionsunterricht einzuführen, reichen in Hamburg bis Anfang der 1970er Jahre zurück. 1973 wurde von der Alt-Hamburgischen Kirche eine Präambel für die Religionslehrpläne verabschiedet, worin von der Relevanz „religiöser Traditionen und Überzeugungen für die Selbst- und Weltdeutung junger Menschen“10 die Rede ist. Entscheidende Unterstützung erhielt diese Feststellung durch weitere kirchliche Stellungnahmen, insbesondere durch die 1993 veröffentlichte „Welche Schule schulden wir unseren Kindern und Jugendlichen?“. 
Die (innerkirchlich) geführten Diskussionen kamen zu dem Ergebnis, dass der künftige evangelische Religionsunterricht in Hamburg ein Religionsunterricht für alle werden müsse. Der aus diesen Überlegungen heraus entwickelte Lehrplan für die Grundschule, der den Religionsunterricht interreligiös öffnete, wurde 1995 von der Gemischten Kommission positiv beschieden. Im gleichen Jahr gründete sich ein Gesprächskreis Interreligiöser Dialog aus Vertretern der christlichen Kirchen, des Judentums, der verschiedenen islamischen Glaubensrichtungen und des Buddhismus. Dieser formulierte 1997 seine Empfehlungen zum Religionsunterricht. Ebenfalls 1997 wurde der Beschluss der Hamburger Bürgerschaft, „die curriculare Entwicklung des Faches Religion in die insbesondere mit dem Entwurf des Grundschullehrplans eingeschlagene Richtung des interreligiösen Dialogs weiterzuverfolgen“11, formuliert. 1999 erfolgte die positive Stellungnahme des Landesschulbeirates zum Religionsunterricht in Hamburg.


Isalmunterricht - aber wie?
Nach offiziellen Zahlen stellen 350 000 muslimische Kinder rund 6% der Gesamtschülerschaft in Deutschland. Unter den islamischen Eltern ist in den letzten Jahren der Wunsch nach islamischen Religionsunterricht an staatlichen Schulen immer lauter geworden. Die Schulverwaltungen der Bundesländer sind - auch um den Einfluss islamistisch ausgerichteter Korenschulen zurück zu drängen - zunehmend geneigt, sich diesem Wunsch zu öffnen, doch sehen sie sich bei der Umsetzung vor große Schwierigkeiten gestellt: Die Kinder stammen aus Elternhäusern, die unterschiedlichen Strömungen des Islam anhängen. Der Islam verfügt im Unterschied zu den christlichen Kirchen nicht über Organisationen, die als Ansprechpartner für die Ausgestaltung des Religionsunterrrichts fungieren könnten. Nur 10% der Muslime in Deutschland sind Mitglieder von Moscheevereinen.
Foto: dpa-Fotoreport

Die Grundsätze eines solchen interreligiösen Religionsunterrichts

Zu den Grundsätzen des Hamburger Religionsunterrichts für alle zählen12

  • Schülerorientierung 

  • Traditionsorientierung 

  • Dialogische Offenheit 

  • Authentizität und 

  • Wissenschaftsorientierung.

Als Rahmenthemen wurden folgende Punkte formuliert:13

  1. Wir leben in der Einen Welt: Fragen nach Ursprung und Ende, Gefährdung und Heilsein.

  2. Wir leben in Gemeinschaft: Fragen nach Frieden und Gewalt, Gerechtigkeit und Armut, Hoffnung und Resignation in der Einen Menschheit.

  3. Wir leben in einer Welt mit vielfältigen Religionen und Kulturen: Fragen nach Einzigartigkeit und Gemeinsamkeit, Eigenem und Fremdem, Dialog und Konflikt.

  4. Ich suche mit anderen nach Sinn des Lebens: Fragen nach Gott, Transzendenz und Heiligem.

Nach Meinung der Verantwortlichen wird das Hamburger Angebot sehr gut aufgenommen und erhält großen Zuspruch von allen Religions-/Glaubensgemeinschaften.14 Allerdings stellt auch bei diesem Modell die Frage der Lehrerausbildung einen zentralen Knackpunkt dar. Gegenwärtig wird der Hamburger Religionsunterrichts für alle von evangelischen Religionslehrern erteilt, die in Fortbildungsmaßnahmen sich das Wissen über die anderen Religionen aneignen. In Zukunft sollte sich die religiöse Vielfalt der Schülerschaft jedoch auch in der Lehrerschaft widerspiegeln, d.h. auch für die nicht-christlichen Lehramtsanwärter(-innen) muss es möglich werden, an deutschen Hochschulen die jeweilige Religion auf das Lehramt hin zu studieren. Dies bedeutet, dass für dieses neue Fach neben neuen religiösen Inhalten auch andere schulrechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen.

In Bayern: „Religiöse Unterweisung türkischer Schüler islamischen Glaubens“

Auch das Bundesland Bayern zeichnet sich durch eine zahlenmäßig große Gruppe an muslimischen Schülern und Schülerinnen aus. Im Schuljahr 1999/2000 besuchten 75 000 muslimische Schüler und Schülerinnen die öffentliche Schule, einschließlich Berufsschule. Von diesen waren 56 000, d. h. rund 75 %, türkischer Herkunft.15 
Im Freistaat Bayern wird ein Islamunterricht bzw. eine Form der islamisch religiösen Unterweisung angeboten, die eine Besonderheit dieses Bundeslandes darstellt. Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass die bayerische Ausprägung der islamisch religiösen Unterweisung vom muttersprachlichen Ergänzungsunterricht abgekoppelt erteilt wird. Darüber hinaus wird das Fach, welche für türkische Schüler ordentliches Lehrfach ist, nicht in Übereinstimmung mit den islamischen Religionsgemeinschaften in Deutschland, sondern auf der Basis von eigenständig entwickelten Lehrplänen unterrichtet. 
Der Entschluss, ein derartiges Fach einzurichten, reifte im Freistaat Bayern, als in den 1980er-Jahren eine rege Diskussion um die religiöse Förderung der muslimischen Schüler und Schülerinnen einsetzte, auch deshalb, weil die „Koranschulen“ einen immer regeren Zulauf innerhalb der türkischen Bevölkerung – der größten muslimischen Gemeinde im Land – verzeichneten. So gewannen Überlegungen Auftrieb, in den öffentlichen Schulen gezielt für türkische Schüler eine „religiöse Unterweisung“ einzurichten. Die Etablierung eines Religionsunterrichts entsprechend Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes war auch in Bayern nicht möglich, da auch hier ein fester Ansprechpartner bzw. eine Religionsgemeinschaft, welche verbindlich die im Unterricht zu lehrenden Glaubensgrundsätze festlegt, fehlte. Daher erhielt dieses Fach die Bezeichnung Religiöse Unterweisung türkischer Schüler islamischen Glaubens. Die 1986 zu diesem Zweck einberufene Bildungsplankommission beschloss die Einführung eines entsprechenden freiwilligen Angebotes. Im gleichen Jahr wurde mit den Vorbereitungen zur Einführung dieses Faches in türkischer Sprache und durch türkische Lehrkräfte begonnen. 
Der Unterricht wurde mit dem Schuljahr 1987/88 in den Jahrgangstufen 1 bis 3 auf freiwilliger Basis in türkischer Sprache aufgenommen. Im folgenden Schuljahr (1988/89) erfolgte seine Ausweitung auf die Klassenstufen 4 und 5 (Hauptschule). Im Schuljahr 1998/99 waren im Land Bayern ca. 780 Kurse mit rund 10 000 türkischsprachigen Schülern und Schülerinnen eingerichtet.16 Im Schuljahr 1999/2000 besuchten rund 11 000 Schüler und Schülerinnen das Fach „religiöse Unterweisung“. Muslimische Schüler und Schülerinnen, welche dieses Fach nicht belegen, sind verpflichtet, parallel Ethikunterricht zu belegen. Eine Befragung innerhalb der Lehrerschaft und der muslimischen Schülerschaft machte jedoch deutlich, dass der Ethikunterricht auf wenig Akzeptanz stößt und aus inhaltlichen Gründen nicht angenommen wird. Insofern stellt es für muslimische Schüler keine echte Alternative zur „religiösen Unterweisung“ dar, auch weil die Teilnahme nicht freiwillig erfolgt, sondern verpflichtend ist.
Die für dieses Fach der „religiösen Unterweisung“ maßgeblichen Richtlinien und verbindlichen Rahmenpläne wurden in Anlehnung an die in der Türkei erlassenen Lehrpläne für den „Religions- und Ethikunterricht“ formuliert. Die Themen darin sind inhaltlich so angelegt, dass sie ihren Schwerpunkt in der Religionskunde und in der Lebensführung haben und entsprechend religionspädagogischer Grundsätze entwickelt wurden.


Die deutsche Sprache als Voraussetzung von Integration
Viele ausländische Eltern können ihre Kinder wegen unzureichenden Deutschkenntnissen nicht ausreichend fördern. Hier setzt der Internationale Bund mit seinem 1997 in Berlin-Kreuzberg eingeführten Angebot von Deutschkursen für ausländische Mütter an. In den Räumen einer islamischen Gemeinschaft finden sich die Frauen zu vier Unterrichtstunden in der Woche zusammen. Abwechselnd wird in den Kursen mit deutschen und türkischen Lehrkräften gearbeitet. In Türkisch können deutsche Regeln besser erklärt werden. Anschließend wird dann in den Fortgeschrittenenkursen auf Deutsch unterrichtet. Der Veranstalter sorgt während der Unterrichtszeit für die Betreuung der Kinder.
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Türkische Lehrer unter bayerischer Schulaufsicht

Der Unterricht wird in türkischer Sprache von türkischen Lehrern und Lehrerinnen erteilt, wobei die meisten aus der Türkei stammen bzw. zu diesem Zweck von der Schulbehörde ins Land gerufen werden. Ihre Arbeit unterliegt jedoch ausnahmslos der bayerischen Schulaufsicht.
Die bayerische Schulbehörde ist sich über die Schwächen ihres Modells der „religiösen Unterweisung“ im Klaren, die sich in einigen Punkten offenbart. Eine davon ist die der angesprochenen Zielgruppe. Gegenwärtig ist das Angebot nur auf die türkischsprachigen Schüler beschränkt. Muslimische Schüler mit einer anderen Herkunftssprache können dieses Unterrichtsangebot nicht nutzen und müssen den Ethikunterricht besuchen. Eine andere noch zu lösende Frage ist die der Lehrerrekrutierung. Noch kommen die Lehrkräfte ausschließlich aus der Türkei; ihr Aufenthalt in Bayern ist auf fünf Jahre beschränkt. Danach müssen sie das Land verlassen und neue Lehrkräfte müssen angeworben werden. Die wenigsten türkischen Lehrkräfte kennen sich mit der Lebenssituation der in der Migration aufwachsenden Kinder aus. Darüber hinaus steht hinter dem Fach keine organisierte islamische Religionsgemeinschaft, welche die Lehrinhalte bestimmt und festlegt und die das Fach unterrichtenden Lehrkräfte bevollmächtigen könnte. Insofern handelt es sich auch beim bayerischen Modell juristisch betrachtet um keinen Religionsunterricht, wie ihn das Grundgesetz vorschreibt.17
So lange die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Islamischen Religionsunterrichts nach Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz nicht gegeben sind, sieht die bayerische Schulbehörde die Möglichkeit für ein entsprechendes ordentliches Lehrfach als nicht vorhanden an. Aus dieser Situation heraus wird über zwei Alternativen nachgedacht. Die erste besteht darin, das bisherige türkischsprachige Fach „islamische religiöse Unterweisung“ für die gleiche Schülerschaft auf die weiterführenden Klassenstufen 6 bis 9 bzw. 10 der Hauptschule auszuweiten. Nach der zweiten Überlegung wird erwogen, ähnlich dem bisherigen Angebot der „islamischen religiösen Unterweisung“ eine Unterweisung in deutscher Sprache für alle muslimischen Schüler der Grundschule und Klassenstufe 5 der Hauptschule, unabhängig ihrer Herkunftssprache, anzubieten. Die Unterrichtsmaterialien wären in deutscher Sprache und das Fach könnte von muslimischen Lehrkräften erteilt werden, die zuvor an einer entsprechenden Fortbildung teilnahmen. Damit wäre das Land auch von der Notwendigkeit entbunden, Lehrkräfte, die in einem anderen Land ausgebildet wurden, einzustellen.

Islamischer Religionsunterricht in Berlin vor Gericht erstritten

Der Religionsunterricht im Land Berlin ist Sache der Religionsgemeinschaften. Maßgeblich ist für dieses Bundesland, wie auch für Bremen, nicht Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes, sondern Artikel 141 GG („Bremer Klausel“). Islamischer Religionsunterricht wird in Berlin gegenwärtig nicht entsprechend Artikel 7 GG noch Artikel 141 GG erteilt, obwohl die klagende Religionsgemeinschaft Islamische Föderation Berlin (IFB) am 4. 11. 1998 vom Oberverwaltungsgericht Berlin den Status Islamische Religionsgemeinschaft zugesprochen bekam und dieses Urteil am 22. 2.2000 vom Sechsten Senat des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wurde. Die Islamische Föderation Berlin verkündete nach dem Urteilsspruch, im Schuljahr 2000/2001 an einigen Berliner Grundschulen das Fach Islamischer Religionsunterricht anbieten zu wollen. Bis dato ist es nicht dazu gekommen, da die Berliner Senatsschulverwaltung inhaltliche Mängel an den eingereichten Lehrplänen feststellte und diese zur Überarbeitung an die Islamische Föderation zurückgereicht hat.Das Urteil von 1998 zog den Protest vieler (türkischer) Personen und Organisationen auf sich, weil der Recht zugesprochenen Organisation unterstellt wurde, sie sei keine Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes, sondern eine politische Organisation, die dazu personelle Beziehungen zur Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs unterhalte, die vom Amt für Verfassungsschutz wegen verfassungsgefährdender Aktivitäten observiert werde. Alternativ wurden andere Modelle vorgeschlagen, so die Islamkunde, ein nichtbekennendes Fach in deutscher Sprache, das über den Islam informiert. Die damalige Berliner Schulsenatorin Stahmer (SPD) befürwortete dieses Modell und sprach sich für dessen praktische Erprobung in der Berliner Schule aus. Nach den Wahlen 1999 entschied der ihr im Amt nachfolgende Schulsenator (ebenfalls SPD) sich gegen das Modell. Parallel zur Islamkunde, welches vom Dachverband Türkischer Bund Berlin-Brandenburg – TBB – in die Diskussion gebracht wurde, schlug der zweite große Dachverband in Berlin, die Türkische Gemeinde zu Berlin – TGB – vor, Islamischen Religionsunterricht einzuführen, der durch türkische Lehrer in türkischer Sprache erteilt werden könne, was jedoch innerhalb der türkischen Community auf große Ablehnung stieß und als integrationspolitischer Rückschritt bezeichnet wurde.

Ein „Fenstermodell“, das allen Zutritt verschafft

Da der Islamische Religionsunterricht der Islamischen Föderation Berlin ausschließlich die Glaubensgrundsätze des sunnitischen Islam vermittelt und andere islamische Glaubensrichtungen nicht berücksichtigt, reichte das Kulturzentrum der Anatolischen Aleviten in Berlin (AAKM) im Spätherbst 2000 einen Antrag auf Trägerschaft und Erteilung eines bekennenden alevitischen Religionsunterrichts bei der Berlin Senatsschulverwaltung ein, über den die Senatschulverwaltung gegenwärtig noch nicht entschieden hat. 
Der aktuelle Berliner Schulsenator (SPD) hat sich unmittelbar nach Amtsübernahme für eine generelle Neuausrichtung des Religionsunterrichts in Berlin ausgesprochen. Er favorisiert dabei ein Modell Wahlpflichtfach Ethik/Philosophie, wonach der Religionsunterricht für alle Schüler verbindlich wird. Diejenigen Schüler, die nicht den Religionsunterricht besuchen wollen, sollen den Ethik/Philosophie-Unterricht belegen. Dieses Konzept wird insbesondere von der CDU und den Kirchen unterstützt. SPD und weitere Parteien im Berliner Abgeordnetenhaus lehnen dieses Modell jedoch ab. Sie schlagen die Neuregelung des Religionsunterrichts nach dem Fenstermodell vor.18 Hierbei handelt es sich um ein ordentliches und für alle Schüler und Schülerinnen verbindliches Unterrichtsfach, bei dem alle Schüler unabhängig ihrer religiösen Zugehörigkeit gemeinsam unterrichtet und über alle in Berlin vorkommenden Religionen/Glaubensrichtungen und über religiöse Fragen und Werte informiert werden. In einem weiteren Schritt werden dann die authentischen Vertreter der jeweiligen Religionen und Glaubensrichtungen in den Unterricht einbezogen (für jede Glaubensgemeinschaft wird ein „Fenster“ geöffnet) und sind somit im Unterricht präsent.19
Es ist angedacht, sowohl im Modell Wahlpflichtfach/Ethik/Philosophie als auch im Fenstermodell den verschiedenen islamischen Ausrichtungen Raum zu geben. Da jedoch für den Islam weiterhin die juristische Klärung des Statuses einer Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes aussteht, stellt die Frage, wer die jeweiligen islamischen Richtungen vertreten darf, wer die Lehrinhalte festlegt sowie für die Lehrerausbildung verantwortlich ist, eine schwer zu überwindbare Hürde dar.

Einen einheitlichen islamischen Religionsunterricht wird es auch in Zukunft nicht geben können

Die Ausführungen machen deutlich, dass es in absehbarer Zeit zu einer einheitlichen Regelung hinsichtlich des Islamischen Religionsunterrichts bundesweit nicht kommen wird. Allerdings könnten in nächster Zeit folgende Szenarien eintreten:

 a) Wegen des Fehlens einer Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes schließen sich islamischer Organisationen und Vereine aller islamischen Glaubensrichtungen, die Islamunterricht anbieten wollen, zusammen. Sie erhalten dann vom Staat bzw. Bundesland den Status einer Religionsgemeinschaft. Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern aller islamischen Richtungen wird mit der Entwicklung eines gemeinsamen Lehrplans beauftragt und legt die Grundlagen und Inhalte der Lehrer(fort)bildung für dieses Fach fest. Das deutschsprachige Fach ist nicht bekennend, sondern verfolgt das primäre Ziel, über den Islam zu informieren. 

b) Antragsstellende Organisationen und Institutionen verschiedener islamischer Glaubensrichtungen erhalten – wie die IFB in Berlin – juristisch den Status einer Religionsgemeinschaft. Der Unterricht ist bekennend, die Inhalte werden von der Religionsgemeinschaft festlegt; die Lehrer(fort)bildung wird ebenfalls durch die Religionsgemeinschaft koordiniert. Als Ergebnis gibt es einen sunnitisch islamischen Religionsunterricht, einen alevitsch islamischen Religionsunterricht und einen schiitisch islamischen Religionsunterricht. Dieses Szenario könnte sich neben Berlin auch in anderen Bundesländern abspielen, wenn den klagenden islamischen Organisationen von deutschen Gerichten bzw. von den Kultusministerien den entsprechenden Status bekommen. 

Wie immer auch die Szenarien in den einzelnen Bundesländern verlaufen werden, die Entwicklung von (juristischen) Instrumentarien stellt eine große Notwendigkeit dar, damit die Länder zügig und kompetent über die vorliegenden Anträge entscheiden und bildungspolitische und administrative Schritte veranlassen können. Nach Ansicht der Bundesausländerbeauftragten muss darüber hinaus künftig eine enge Zusammenarbeit zwischen den antragsstellenden islamischen Organisationen und den verantwortlichen deutschen Behörden angestrebt werden, insbesondere weil in den einzelnen Bundesländern aufgrund der unterschiedlichen juristischen Lage und der besonderen sozialen und religiösen Vielfalt nur bestimmte Modelle praktikabel sind.20


Trauerdemonstration nach den Anschlägen vom 11. Sept. 2001
Die Angriffe auf das World Trade Center und das Pentagon am 11. September 2001, scheinen die Beurteilung des Islam als eine gewaltsame und Toleranz ausschließenden Religion zu bestätigen. Doch trotz der Trauer um die Opfer und der Angst vor möglichen weiteren Anschlägen ist es nötig, zu einer besonnenen Betrachtung zurück zu kehren. Diese Verpflichtung obliegt uns auch gegenüber der weitaus größeren Zahl friedliebender Muslime sowohl in Deutschland als auch in der arabischen Welt. Mit einem Schweigemarsch am 12. September 2001 in Berlin wollten die Demonstranten ihr Mitgefühl für die Opfer der verheerenden Terroranschläge bekunden. Der Teilnehmer muslimischen Glaubens, der den Koran mitführt, drückt seine Überzeugung aus, dass die Terrorattacken nichts mit seiner Religion zu tun haben.
Foto: dpa-Fotoreport

Fußnoten

 

1   Die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen: Islamischer Religionsunterricht an staatlichen Schulen in Deutschland. Praxis – Konzepte – Perspektiven. Dokumentation eines Fachgesprächs. Berlin 2000. S. 7.

2   Deutscher Bundestag, 14. Wahlperiode, Drucksache 14/4530 (08.11.2000): Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Dr. Jürgen Rüttgers, Erwin Maschewski (Recklinghausen), Wolfgang Zeitlmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU – Drucksache 14/2301 – Islam in Deutschland. S. 8.

3   Deutscher Bundestag, 14. Wahlperiode, Drucksache 14/4530 (08.11.2000): Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Dr. Jürgen Rüttgers, Erwin Maschewski (Recklinghausen), Wolfgang Zeitlmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU – Drucksache 14/2301 – Islam in Deutschland. S. 42.

4   Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung: Islamischer Religionsunterricht an bayerischen Schulen? – ein Problemaufriss –. München 2000. S. 9.

5   „Die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts versteht unter einer Religionsgemeinschaft den Zusammenschluss von Personen mit gemeinsamen religiösen Auffassungen von Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens, der den vorhandenen Konsens in umfassender Weise bezeugt. In juristischer Literatur wird hieraus unter anderem abgeleitet, dass die religiöse Vereinigung ein Organ bestimmen muss, das authentisch über Lehre und Ordnung sowie Grundsätze und Inhalte des Religionsunterrichts entscheidet und sie gegenüber dem Staat verbindlich vertritt.“ Pfaff, U.: Islamische Unterweisung in Nordrhein-Westfalen. In: Die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen: Islamischer Religionsunterricht an staatlichen Schulen in Deutschland. Praxis – Konzepte – Perspektiven. Dokumentation eines Fachgesprächs. Berlin 2000. S. 14. 

6   Der Religionsunterricht ist in Deutschland nach Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) eine gemeinsame Angelegenheit des Staates und den betreffenden Religions-/Weltanschauungsgemeinschaften. In den Bundesländern, in denen diese Regelung Gültigkeit hat, ist der Religionsunterricht bekennend und ordentliches Lehrfach. Seine Inhalte werden von den Kirchen und Religionsgemeinschaften bestimmt, er ist aber organisatorisch betrachtet staatlicher Unterricht.                                                                                      Eine Ausnahme von dieser Regelung stellen die Bundesländer Berlin und Bremen dar, die nicht Artikel 7 Absatz 3 GG in Anspruch nehmen, sondern sich auf Artikel 141 GG berufen („Bremer Klausel“). In Berlin wird der Religionsunterricht von den Religions-/Weltanschauungsgemeinschaften außerhalb des offiziell schulischen Lehrprogramms in alleiniger Verantwortung in den Schulen erteilt.

7   Deutscher Bundestag, 14. Wahlperiode, Drucksache 14/4530 (08.11.2000): Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Dr. Jürgen Rüttgers, Erwin Maschewski (Recklinghausen), Wolfgang Zeitlmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU – Drucksache 14/2301 – Islam in Deutschland. S.42.

8   Pfaff, U.: Islamische Unterweisung in Nordrhein-Westfalen. In: Die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen: Islamischer Religionsunterricht an staatlichen Schulen in Deutschland. Praxis – Konzepte – Perspektiven. Dokumentation eines Fachgesprächs. Berlin 2000. S. 14.

9   Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. 5. 1999 (BASS 12–05 Nr. 5).

10 Doedens, Folkert: Hamburger Modell: Religionsunterricht für alle. In: Gorsmann, H.-C., Ritter, A. (Hg.): Interreligiöse Begegnungen. Studien zum interreligiösen Dialog. Hamburg 1999. S. 33.

11 a.a.O. S. 34.

12 Vortragsskript von Folker Doedens. Vortrag gehalten am 15.09.2000 auf der Tagung „Religionen und wertbezogene Bildung in der Schule“ der Freien Universität Berlin und der Friedrich-Ebert-Stiftung. 

13 a.a.O.

14 Vortragsskript von Folker Doedens. Vortrag gehalten am 15.09.2000 auf der Tagung „Religionen und wertbezogene Bildung in der Schule“ der Freien Universität Berlin und der Friedrich-Ebert-Stiftung.

15 Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung: Islamischer Religionsunterricht an bayerischen Schulen? – ein Problemaufriss –. München 2000. S. 25.

16 Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung: Islamischer Religionsunterricht an bayerischen Schulen? – ein Problemaufriss -. München 2000. S. 27.

17 Vgl. Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung: Islamischer Religionsunterricht an bayerischen Schulen? – ein Problemaufriss –. München 2000. S. 34f.

18 In dem Mitte März 2001 von Schulsenator Böger vorgelegten Entwurf für ein neues Schulgesetz kann das Fenstermodell neben dem Modell Wahlpflichtfach Ethik/Philosophie von den Schulen zunächst als Modellversuch erprobt werden.

19 Der Islam mit seinen verschiedenen Ausrichtungen würde im Fenstermodell für alle Schüler/-innen präsent sein, da eine Unterteilung nach Glaubensrichtungen nicht erfolgt. Siehe G. Eggers: Integrative Fächer zu Lebensfragen, Ethik und Religion: Blicke über Berlin hinaus. In: Friedrich-Ebert-Stiftung: Integrative Konzepte wertebezogener Bildung. Anregungen und Vorschläge für die Berliner Schule. Podiumsdiskussion am 22. 6. 2000 in Berlin. Berlin 2001. S. 23.

20 Die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen: Islamischer Religionsunterricht an staatlichen Schulen in Deutschland. Praxis – Konzepte – Perspektiven. Dokumentation eines Fachgesprächs. Berlin 2000. S. 9.

 

 


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