Zeitschrift Islam in Deutschland Der Grundsatz religiöser Neutralität des Staates Islam und deutsche Rechtsordnung Möglichkeiten und Grenzen der Bildung islamischer Religionsgemeinschaften in Deutschland Von Mathias Rohe |
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Organisationsstrukturen, die mit den deutschen rechtlichen Gegebenheiten in Einklang stehen, müssen die islamischen Gruppierungen und Gemeinden in Deutschland weitgehend erst noch herausbilden. Das deutsche Recht bietet dafür eine Fülle von Möglichkeiten, für alle denkbaren Bereiche, ob es sich um die Trägerschaft von Moscheen und Kulturzentren handelt, um Bestattungssitten, Schlachtvorschriften oder eben auch um islamischen Religionsunterricht. Der Staat hat dabei dem Islam den selben Schutz der Rechtsordnung zu gewähren wie allen anderen Religionsgemeinschaften auch. Umgekehrt allerdings dürfen Religionsgemeinschaften, auch als religiöse Vereine, nur Ziele verfolgen, die im Einklang mit der Verfassung stehen. Bei der Herausbildung organisatorischer Strukturen sollten sich islamische Gruppen jedoch fragen, ob sie sich als Außenposten der islamischen Welt verstehen wollen oder als deutsche Organisationen. Red.
Eine Vielzahl von Beteiligungsmöglichkeiten Muslime in Deutschland beteiligen sich zunehmend an
islamisch-religiös ausgerichteten Organisationen, nehmen aber auch
viel weiterreichend am öffentlichen Leben teil. Hierzu zählen die
Mitwirkung in nicht religionsspezifisch ausgerichteten kulturellen
und sozialen Vereinigungen ebenso wie die Beteiligung an Wahlen und
die Mitwirkung in politischen Parteien. All dies ist eine Folge der
neuen (Selbst-)Erkenntnis, dass die zugewanderten Muslime auf Dauer
in den europäischen Zuwanderungsländern bleiben werden und ihre
soziale Stellung deshalb neu formulieren müssen.1 Die übergroße
Mehrheit sieht offenbar keinerlei Probleme darin, sich am öffentlichen
Leben eines mehrheitlich nicht-muslimischen Landes zu beteiligen.
Sie hebt zu Recht hervor, dass auch die Interessen der Muslime nur
im Wege aktiver Beteiligung am politischen und kulturellen Geschehen
artikuliert und durchgesetzt werden können.
Die Bildung islamischer Religionsgemeinschaften: Verfassungsrechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen Die Rahmenbedingungen religiös ausgerichteter Organisationen („Religionsgesellschaften“ bzw. „Religionsgemeinschaften”, die Begriffe sind heute synonym) werden in Art. 140 Grundgesetz (GG) festgelegt, welcher unter anderem Art. 137 Weimarer Reichsverfassung (WRV) als fortgeltend erklärt. Diese Norm lautet wie folgt: (1) Es besteht keine Staatskirche. In welchen Bereichen wird die Bildung islamischer Religionsgemeinschaften erforderlich? In vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens können
Menschen aktiv werden, ohne sich in bestimmter Weise organisieren zu
müssen. Die Entscheidung zur Organisation wird in der Regel dann
erforderlich, wenn Handlungsmöglichkeiten und Privilegien
angestrebt werden, die dem einzelnen nicht zur Verfügung stehen.
Dabei herrscht in Deutschland zwar der Grundsatz religiöser
Neutralität des Staates.12 Er ist aber nicht mit einem strikten
Laizismus zu verwechseln, wie er etwa in Frankreich herrscht.
Vielmehr ist neben der Glaubensfreiheit des einzelnen (Art. 4 GG)
auch die Kooperation mit Religionsgemeinschaften und in Grenzen auch
deren Förderung verfassungsrechtlich verankert.13 In mehreren
Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass
der Staat verpflichtet ist, selbst Raum für die aktive Betätigung
der Glaubensüberzeugung zu sichern.14 Den verfassungsrechtlichen
Schutz genießen nicht nur Individuen. Er steht in weitem Umfang
auch inländischen juristischen Personen (z. B. eingetragenen
Vereinen) zu, welche die Pflege oder Förderung eines religiösen
Bekenntnisses oder die Verkündigung des Glaubens ihrer Mitglieder
zum Zweck haben.15 Auch solche Vereinigungen können demnach eigenständig
ihre Rechte gegen den Staat geltend machen.16 In den meisten Fällen
ist die deutsche Staatsangehörigkeit nicht Voraussetzung für die
Mitwirkung in solchen Organisationen. Wer kann islamische Religionsgemeinschaften bilden? Die Bildung islamischer Religionsgemeinschaften – im engeren
rechtstechnischen und im weiteren Sinne – ist in Deutschland
alleine der Eigeninitiative von Muslimen vorbehalten. Sie können im
Rahmen der von jedermann zu respektierenden Gesetze selbst
entscheiden, mit wem sie sich in welcher Kooperationsform zu welchem
Zweck zusammenschließen möchten.22 Nach deutschem Recht
ausgeschlossen ist die aktive staatliche Bildung religiöser –
auch muslimischer – Organisationen z. B. zu Kooperationszwecken.
Die verfassungsrechtlich verankerte religiöse Neutralitätspflicht
des Staates23 verbietet es, sich einen „Wunschpartner“ zu
schaffen oder auf die inhaltliche Ausrichtung religiös orientierter
Organisationen Einfluss zu nehmen. Auch eine abstrakte staatliche
„Anerkennung“ von Religionsgemeinschaften kennt das deutsche
Recht nicht. Mögliche Organisationsformen: Voraussetzungen und Rechtsfolgen Den Muslimen in Deutschland steht grundsätzlich die gesamte Fülle
rechtlicher und außerrechtlicher Organisationsformen in Deutschland
offen. Diese unterscheiden sich erheblich in Voraussetzungen und
Rechtsfolgen. Deshalb müssen Muslime in jedem Fall prüfen, welche
Form der Organisation für das jeweils angestrebte Ziel die am
besten geeignete ist. Zwangsvereinnahmungen kann es dabei in keinem
Falle geben. Eine Pflicht zur Aufnahme Aufnahmewilliger besteht nur
in seltenen Ausnahmesituationen, in denen der Organisation eine
monopolartige Stellung zukommt und Ausgeschlossene ihre
(organisationskonformen) Anliegen ohne Zugehörigkeit nicht wirksam
vertreten können.29 Der rechtsfähige Verein als attraktivste Organisationsform Eine der attraktivsten und auch von Muslimen bislang am meisten
genutzten Organisationsformen ist die des rechtsfähigen Vereins.
Hierzu ist die Eintragung in das Vereinsregister nötig, das bei den
Amtsgerichten geführt wird (vgl. § 21 BGB). Voraussetzungen für
die Eintragung sind die Verabschiedung einer Vereinssatzung, die
Anmeldung durch den Vorstand (vgl. § 26 BGB) unter Vorlage der
formell und inhaltlich ordnungsgemäßen Satzung. Hierbei sind die
vereinsrechtlichen Vorschriften in einer Art und Weise auszulegen
und anzuwenden, die dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz
der Religionsgesellschaften angemessen Rechnung tragen.30 Das
betrifft vor allem Vorschriften über die interne Verfassung ohne Außenwirkung.
Es ist aber auch möglich, dass sich der religiöse Verein nach
seinem Selbstverständnis als Teilgliederung einer
Religionsgemeinschaft konstituiert, ohne schon deshalb gegen
zwingendes Vereinsrecht zu verstoßen.31 Gerade dies kann für
muslimische Vereine bedeutsam werden. In jedem Falle muss auch über
die Mitgliedschaft Klarheit herrschen, wenngleich die Form des
Aufnahmeverfahrens religiös motivierten Besonderheiten folgen mag.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen, für deren Einzeldarstellung
hier nicht der Raum ist, erfüllt, so besteht ein Anspruch auf
Eintragung in das Vereinsregister.32 Erfahrungsgemäß ist die
Eintragung schneller abzuwickeln, wenn die Gründungsmitglieder über
die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen. Die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts bietet eine Fülle von Vorteilen Einige muslimische Organisationen streben die Verleihung der
Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an und haben
entsprechende Anträge bei den zuständigen Behörden gestellt.35
Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV eröffnet
Religionsgesellschaften diese Möglichkeit, wenn sie durch ihre
Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder36 die Gewähr der Dauer
bieten. Einen solchen Status haben in Deutschland z. B. die
christlichen Großkirchen, aber auch der Zentralverband der Juden in
Deutschland oder die Heilsarmee in Deutschland.37 Voraussetzung dafür ist die Rechtstreue Die Verleihung solch weitreichender Rechte setzt selbstverständlich
Rechtstreue der Religionsgemeinschaft voraus. Sie muss insbesondere
die Gewähr dafür bieten, dass sie die übertragene Hoheitsgewalt
nur im Einklang mit Verfassungsrecht und sonstigem Gesetz ausüben
wird und dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 1 und 20 des
Grundgesetzes formulierten fundamentalen Verfassungsprinzipien, dem
staatlichen Schutz anvertraute Grundrechte Dritter und die
Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und
Staatskirchenrechts Deutschlands nicht gefährdet. Eine
weitergehende Staatsloyalität ist nicht erforderlich.39 Nach
alledem kommt z. B. eine Anerkennung nicht in Betracht, wenn die
Religionsgemeinschaft auf die Verwirklichung einer theokratischen
Herrschaftsordnung hinwirkt. Ihr Verhalten muss die Gewähr dafür
bieten, dass das Verbot einer Staatskirche sowie die Prinzipien der
religiösen Neutralität des Staates und der Parität der Religionen
unangetastet bleiben.40 Die Stiftung kommt islamischen Organisationsformen nahe Eine Organisationsform mit deutlicher struktureller Nähe auch zu Organisationsformen des Islamischen Rechts (gemeinnütziger waqf)47 ist die der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts (§§ 80 ff. BGB). Hier kann ein Stiftervermögen ab einem gewissen, örtlich unterschiedlich angesetzten Mindestbetrag48 z. B. religiösen Zwecken zugeführt werden. In Zeiten knapper öffentlicher Mittel und der Besinnung auf die „eigentlichen“ Aufgaben des Staates kommt entsprechender privater Initiative steigende Bedeutung zu. Möglich wären auch der nichtrechtsfähige Verein sowie die politische Partei Eine mögliche Form der Kooperation ist der so genannte
nichtrechtsfähige Verein (vgl. § 54 BGB). Die Frage, welche
Rechtsvorschriften auf ihn anwendbar sind, ist in hohem Maße
umstritten.49 Nachteilig kann im Einzelfall sein, dass hier anders
als beim rechtsfähigen Verein keine sog. „juristische Person“
mit eigener, von den einzelnen Mitgliedern gelöster Rechtsfähigkeit
(Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein) entsteht. Daneben gibt es viele andere rechtliche und informelle Organisationsformen Religiös orientierte Betätigung kann auch das Wirtschaftsleben
erfassen. Steht der wirtschaftliche Aspekt im Vordergrund, wie z.B.
regelmäßig beim entgeltlichen Vertrieb von Fleisch und
Fleischprodukten, die den Religionsgesetzen entsprechend behandelt
wurden, so ist insoweit die ideal-vereinsrechtliche Lösung
ausgeschlossen (vgl. oben). Dasselbe wird für
Wirtschaftsunternehmen gelten, welche z.B. Geldanlagemöglichkeiten
und Finanzierungen anbieten, die dem streng verstandenen koranischen
Zinsnahmeverbot oder dem Verbot des Umgangs mit bestimmten Gegenständen
wie Alkohol oder Schweinefleisch entsprechen. Hierfür stehen im
Rahmen der allgemein geltenden Gesetze56 sämtliche bürgerlich-rechtliche
Organisationsformen offen. Vielleicht von besonderer Attraktivität
könnte im Bereich der Kapitalanlage die sog. „Stille
Gesellschaft”57 (vgl. insbes. §§ 230 f. HGB) mit
institutioneller Gewinn- und Verlustbeteiligung des Kapitalgebers
werden. Sie entspricht strukturell der islam-rechtlichen mudaraba58,
mit der das Problem verbotener Zinsgeschäfte neutralisiert werden
soll. Beim Betrieb von Moscheen, Kulturzentren u. ä. hat sich die Vereinsform bewährt Für den Betrieb von Moscheen, Kulturzentren und ähnlichen Einrichtungen ist grundsätzlich keine bestimmte Organisationsform vorgeschrieben. Etabliert hat sich hierfür der eingetragene Verein. Er hat den Vorzug flexibler Handlungsfähigkeit durch den Vorstand (§ 26 Abs. 2 BGB), eindeutiger und den einzelnen entlastender Haftungsregelungen sowie günstiger Finanzierungsmöglichkeiten durch steuerlich absetzbare Spenden bei Anerkennung der Gemeinnützigkeit (vgl. oben). Islamische Bestattungssitten und deutsche Friedhofsordnungen Die islamischen Bestattungssitten stehen teilweise im Gegensatz zu bestehenden Landesgesetzen und Friedhofsordnungen.64 Für viele ansässige Muslime bedeutsam ist die Totenwaschung und die Bekleidung des Leichnams mit weißen Tüchern, die Verrichtung des Totengebets, die Beisetzung des Leichnams in nur von Muslimen genutzten Gräberfeldern, die Ausrichtung des Gesichts des Toten in Richtung Mekka und die schlichte Anlage der Grabstätte.65 Manches davon lässt sich problemlos auf vorhandenen Friedhöfen ausführen, so das Totengebet und die Ausrichtung des Toten im Grab. Anderes wie die rituelle Waschung66 oder unterschiedliche Vorstellungen über die angemessene Grabpflege etc. kann Probleme aufwerfen. Deshalb besteht unter Muslimen das Anliegen, eigene Friedhöfe zu betreiben, wie es in Berlin schon Anfang des 20. Jahrhunderts am Columbiadamm realisiert wurde. Soweit landesrechtliche Bestimmungen das Betreiben von Friedhöfen vom Körperschaftsstatus der Religionsgemeinschaft abhängig machen67, wird zu überdenken sein, ob diese Einschränkung im Lichte des Art. 4 GG aufrechtzuerhalten ist. Will eine muslimische Gemeinschaft einen Friedhof einrichten oder mitgestalten, so genießt dieses Anliegen den Schutz der Religionsfreiheit.68 Meines Erachtens müsste eine vereinsrechtliche Organisation bei hinreichender Verfestigung ausreichen. Schächten und Tierschutz Wie das Judentum kennt auch der Islam Vorschriften über die
Schlachtung von Tieren als Voraussetzung für religiös zulässigen
Fleischverzehr. Zum einen darf Fleisch von verendeten Tieren nicht
konsumiert werden.69 Zum anderen betrachten viele Muslime das
Schlachten eines Tiers am Opferfest (‘id al-adha) im Wege des Schächtens
(Schlachten ohne todbringende Betäubung) als religiöses Gebot. Das
Schlachten ohne vorherige Betäubung wird seinerseits gemäß dem
Tierschutzgesetz (§ 4a Abs. 1 TierSchG) grundsätzlich verboten.70
Allerdings lässt das Gesetz selbst in § 4 a Abs. 2
Ausnahmegenehmigungen zu. Diese müssen Angehörigen von
Religionsgemeinschaften erteilt werden, wenn zwingende Vorschriften
der Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den
Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen. Einen
unabweisbaren religiösen Aspekt enthält dabei zumindest das religiös
vorgeschriebene Schlachten von Tieren zum Opferfest.71 Die Mitwirkung in staatlichen Gremien und Einrichtungen Die formelle Mitwirkung in staatlichen Gremien oder staatlich organisierten Einrichtungen ist in einigen wichtigen Fällen an den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gebunden (vgl. oben). Anderes wie seelsorgerische Betreuung steht allen Religionsgesellschaften zu (vgl. Art. 140 GG, 141 WRV, § 53 Abs. 1 StrafvollzugsG78). Zudem kann auch hierbei der verfassungsrechtliche Schutz der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) relevant werden. Dies gilt insoweit weniger aus der Sicht der Organisation als vielmehr aus der Sicht des betroffenen Grundrechtsträgers, der z. B. religiösen Beistand im Krankenhaus, in der Armee oder im Strafvollzug sucht. Hier sieht z. B. § 53 Abs. 1 StrafvollzugsG entsprechende Rechte des Inhaftierten auf seelsorgerlichen Beistand durch seine Religionsgemeinschaft vor. Ansonsten ist eine informelle Beteiligung möglich, die aber meist nicht rechtsförmig erzwingbar sein wird. Die Problematik eines islamischen Religionsunterrichts Art. 7 Abs. 3 GG gestaltet den Religionsunterricht in den öffentlichen
Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen als ordentliches
Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der
Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
Religionsgemeinschaften erteilt. Einen äußeren Rahmen für Inhalt
und Abhaltung des Religionsunterrichts bieten Grundgesetz und
Landesverfassungen. Die muslimischen Verbände, welche bereits
Lehrpläne für einen islamischen Religionsunterricht vorgelegt
haben,79 bekennen sich in ihren Satzungen ausdrücklich zu
Grundgesetz und Landesverfassung(en). Ein Angebot, nicht ein Gebot der Verfassung Freilich kann nicht verlangt werden, dass die
Religionsgemeinschaft als solche erst auftreten kann, wenn sie einen
Großteil oder auch nur die Mehrheit der Muslime auf der jeweils
relevanten Ebene (Land oder Kommune) repräsentiert. Andernfalls könnte
eine vielleicht desinteressierte Mehrheit nomineller Muslime jede
Initiative verhindern. Eine Übergangs- und Erprobungsphase wäre sinnvoll In einer ersten Übergangs- und Erprobungsphase erscheint nur die
Einrichtung von Schulversuchen an geeigneten Orten sinnvoll. Für flächendeckenden
Unterricht fehlt es noch weitgehend an mehreren Voraussetzungen wie
dem hinreichend stabilen Ansprechpartner auf Landesebene, dem
hinreichend approbierten Lehrplan und religiös wie auch pädagogisch
ausreichend ausgebildeten Lehrern und entsprechenden Ausbildungsstätten.
Umso wichtiger ist es, nun im kleinen zu beginnen und zu erproben,
wie das Verfassungsanliegen langfristig in vollem Umfang umgesetzt
werden kann. Ein gewisses Maß an „Improvisation“ wird hierbei
in einer Übergangsphase unvermeidbar sein; immerhin ist die
versuchsweise Etablierung des Islamunterrichts im beschriebenen
Sinne näher am Gebot der Verfassung als die Unternehmen, welche auf
eine Beteiligung islamischer Religionsgemeinschaften ganz
verzichten. In Erlangen hat sich nach Kenntnis des Verfassers ein
repräsentativer Verein unter Mitwirkung aller ortsansässigen, an
islamisch religiösen Angelegenheiten interessierten Organisationen
und Personen gebildet, der geeigneter Ansprechpartner für die
Einrichtung eines lokalen Schulversuchs ist. Ein solcher
Schulversuch dürfte im Jahr 2002 Wirklichkeit werden. Wer bildet die Religionslehrer aus? Mit der Erteilung von Religionsunterricht ist die Frage der
Ausbildung von Religionslehrern verbunden. Sie könnte an
islamisch-theologischen Fakultäten in Kooperation mit
erziehungswissenschaftlichen Fachrichtungen oder in Mischformen
erfolgen. Auch außeruniversitäre Ausbildungsstätten sind denkbar.
Österreich oder Frankreich z. B. verfügen über solche
Einrichtungen. Unbeschadet des inhaltlichen Bestimmungsrechts der
Religionsgemeinschaften wäre darauf zu achten, dass die Lehrer
soweit im Lebenskontext der Aufenthaltsländer stehen, dass sie die
Schüler adäquat unterrichten können. Hierzu sind nicht nur
ausreichende theologische, sondern auch pädagogische Vorkenntnisse
erforderlich. Im jeweiligen Land aufgewachsene und ausgebildete
Lehrer wären deshalb die beste Lösung. In Bayern hat sich sowohl
ein Arbeitskreis von Muslimen gebildet, der entsprechende Lösungen
sucht, als auch (unter Mitwirkung des Verfassers) ein Arbeitskreis
„Ausbildung von islamischen Religionslehrern an nordbayerischen
Universitäten“ konstituiert. Partnerschaftliche Regelungen setzen gegenseitiges Verständnis voraus Eine freiheitliche Rechts- und Gesellschaftsordnung wie die der
Bundesrepublik Deutschland bietet eine Fülle von Aktions- und
Organisationsmöglichkeiten für alle Menschen im Land. Nicht
staatliche Direktiven, sondern die Initiative selbstbewusster
engagierter Bürger sind in aller Regel Grundlage der Artikulation
und Bündelung von Meinungen und Interessen. Für diejenigen
Muslime, die ihre Sozialisation in der deutschen Gesellschaft
erfahren haben, wird dies selbstverständlich sein. Andere Muslime
mit einem abweichenden kulturellen Hintergrund tun sich
erfahrungsgemäß schwerer mit solchen Formen der
Selbstorganisation. Wer in einer Diktatur groß geworden ist, in der
bürgerschaftliches Engagement bestenfalls Misstrauen erregt und
schlimmerenfalls zu staatlichen Sanktionen führt, wird sich an die
Handlungsmöglichkeiten in gänzlich andersgearteten Verhältnissen
erst gewöhnen müssen. Einen friedfertigen und verständigungsbereiten Islam vorleben Nicht nur die ungeheuerlichen Terrorakte in den USA geben Anlass zu dem Hinweis, dass einerseits die Gefahren, die von den Aktivitäten muslimischer Extremisten ausgehen, nicht zu übersehen sind. Die europäischen Demokratien sind als „wehrhafte Demokratien“ ausgestaltet. Gerade Deutschland hatte angesichts seiner geschichtlichen Erfahrungen Anlass, sich dem Leitsatz „keine Freiheit den Feinden der Freiheit“ zu verschreiben. Die Bekämpfung des politischen und religiösen Extremismus mit allen rechtsstaatlichen Mitteln ist eine schlichte Notwendigkeit. Sie richtet sich gegen Extremisten aller Schattierungen und damit auch gegen solche, die sich auf den Islam berufen. Wenn also der Islam unter dem Aspekt extremistischer Entwicklungen und ihrer möglichen Auswirkungen auf die Rechtsordnung betrachtet wird, so darf hierin kein generelles Misstrauen gegen den Islam und die Muslime gesehen werden. Andererseits können Muslime zu Recht erwarten, dass zwischen der friedfertigen und kooperationswilligen übergroßen Mehrheit einerseits und den zahlenmäßig kleinen Gruppen von Extremisten andererseits unterschieden wird. Darauf weisen alle maßgeblichen Vertreter des politischen und gesellschaftlichen Lebens hin, nicht zuletzt auch der Verfassungsschutz.96 Hieran ist gerade in unseren Tagen mit besonderem Nachdruck zu erinnern. Berechtigtes Entsetzen und das verständliche Anliegen, Terroristen möglichst schnell und mit gebotener Härte zur Rechenschaft zu ziehen, darf nicht in ablehnende Stimmungen und gar Übergriffe gegen unschuldige Bevölkerungsgruppen umschlagen, die wie die Allgemeinheit derartige Taten nicht zuletzt aufgrund ihrer religiösen Überzeugung verurteilen. Zu Recht würden sich z. B. evangelische Christen – wie der Verfasser – dagegen verwahren, für die Gewaltakte von nordirischen Protestanten in Belfast gegen katholische Erstklässler auf dem Schulweg verantwortlich gemacht zu werden. Trotz oder vielleicht sogar auch wegen der Spannungen im Gefolge der Anschläge in den USA kommt der Bildung islamischer Religionsgemeinschaften als Repräsentanten religiös orientierter Menschen und als Teilhaber am gesellschaftlichen Leben eine besondere Bedeutung zu. Sie können dazu beitragen, neben der Ausübung des Kultes die notwendige innerislamische Bildungsarbeit zu leisten und der deutschen Öffentlichkeit einen friedfertigen und verständigungsbereiten Islam vorzuleben, welcher alleine der Überzeugung der meisten hiesigen Muslime entspricht und der solcherart einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung unserer Gesellschaft leisten kann. Fußnoten 1 Vgl. hierzu Rohe, Der Islam – Alltagskonflikte und Lösungen, 2001, 11ff., 61ff. mit weiteren Nachweisen (mwN). 2 Vgl. hierfür die ausführliche Darstellung bei Spuler-Stegemann, Muslime in Deutschland, 1998, insbes. 109ff., 342ff.; Lemmen, Türkisch-islamische Organisationen in Deutschland, Altenberge 1998; ders., Muslimische Spitzenorganisationen in Deutschland, Altenberge 1999. 3 Vgl. hierzu die Übersicht bei Lemmen/Miehl, Miteinander leben – Christen und Muslime im Gespräch, 2001, 133ff. 4 Zum Sonderproblem der rechtlichen Erfassungung ausländischer Religionsgemeinschaften vgl. z.B. Drößler, StAZ 1998, 33ff. 5 Vgl. nur Spuler/Stegemann (Fn. 2) 104 f., 111ff. 6 Vgl. Rohe, Islam und deutsches Recht, Zeitschrift für Türkeistudien 1/2000, 7, 20ff. 7 Vgl. nur die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage zum Islam in Deutschland, BT-Drucksache 14/4530 v. 08.11.2000, 33 mwN. 8 Zur Verbindung von Art. 140 und 4 GG vgl. BVerfGE 83, 341 = NJW 1991, 2623. 9 Statt aller Link, Theologische Realenzyklopädie, 2000, Art. Staatskirche/Staatsreligion II 2.8.3 am Ende. 10 Vgl. Rohe (Fn. 1) 23, 72 mit weiteren Nachweisen. 11 Vgl. zu namensrechtlichen Streitigkeiten um religiöse Bezeichnungen BVerfG NJW 1994, 2346 sowie die Vorentscheidungen BGH NJW 1994, 245; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 185 (zur römisch-katholischen Kirche). 12 Vgl. BVerfGE 93, 1, 16f.; Maunz/Dürig-Herzog, Grundgesetz, Loseblattslg., Art. 4 Rn. 19 mwN. 13 Vgl. nur die Übersicht bei Sachs-Ehlers, Grundgesetz, 2. A. 1999, Art. 140 Rn. 2. 14 BVerfGE 41, 29, 49; Heckel, Religionsunterricht für Muslime?, JZ 1999, 741, 744. 15 BVerfGE 19, 129, 132; vgl. auch v. Münch/Kunig v. Münch, Grundgesetz-Kommentar, 4. Aufl. 1992, Art. 4 Rn. 8ff. 16 Vgl. BVerfGE 53, 366, 387 f; v. Münch/Kunig v. Münch (Fn. 15) Art. 4 Rn. 15 f. 17 Vgl. Rohe (Fn. 1) 163 f. 18 Vgl. zur inhaltlichen Verknüpfung des Staatskirchenrechts mit der Religionsfreiheit nach Art. 4 GG Maunz/Dürig-Herzog (Fn. 12) Art. 4 Rn. 27 und ff.; zu Einzelproblemen auch Loschelder, Der Islam und die religionsrechtliche Ordnung des Grundgesetzes, in: Marré/Stüting (Hrsg.), Der Islam in der Bundesrepublik Deutschland, 1986, 149, 162ff. 19 Vgl. Sachs-Ehlers (Fn. 13 Sachs-Ehlers) Art. 140 Rn. 5. 20 BayObLG KuR (Kirche und Recht) 1998, 64 = Nr. 985, 50. 21 VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 1990, 299, 300. 22 Zu Einzelheiten unter Berücksichtigung des noch geltenden Religionsprivilegs im Vereinsrecht vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 7. A. 1999, Rn. 2953ff. 23 Vgl. die Belege in Fn. 12. 24 Vgl. Kepel, Allah im Westen, 1996, 273ff. 25 Vgl. Branine/Renard, Bilan d’une introuvable „représentation“, Islam en France 1 (1998), 17, 18; Sa‘di Bazy-an, al-sira‘ hawla qiyadat al-islam fi fransa, Algier 1997. 26 Vgl. Panafit, Quand le droit écrit l’islam, Bruxelles 1999, 217ff. 27 Statt vieler Heckel (Fn. 14)745. 28 Vgl. den entspr. Regierungsentwurf in BT/Dr. 14/7026 v. 4.10.2001. 29 Vgl. zu Einzelheiten Palandt-Heinrichs, BGB, 60. A. 2001, § 25 Rn. 10 mwN. 30 Vgl. BVerfG NJW 1991, 2623, 2624f. 31 BVerfG NJW 1991, 2623, 2626. 32 BGHZ 45, 395 = NJW 1966, 2007; unklar BVerfG NJW 1991, 2623, 2624; vgl. auch v. Campenhausen, Rechtspfleger 1989, 349f. 33 Vgl. Stöber, Vereinsrecht mit steuerrechtlichen Hinweisen, 6. A. 1992, Rn. 30ff. 34 Vgl. nur Palandt-Heinrichs, BGB, 60. A. 2001, § 21 Rn. 5. 35 Vgl. die Antwort der Bundesregierung (Fn. 7) 34, f.; Loschelder (Fn. 18). 36 Die Verwaltungspraxis ist hierbei uneinheitlich; nach Ehlers (Fn. 13) Art. 140 Rn. 20 geht man im allgemeinen von einer Mindestzahl von einem Tausendstel der Einwohnerzahl des betreffenden Landes aus. In Bayern wurde allerdings 1998 auch dem Deutschen Orden mit einer nur wenige Dutzend umfassenden Mitgliederzahl der Körperschaftsstatus verliehen. 37 Vgl. Reichert (Fn. 22) Rn. 2947; Solte in: Listl/Pirson (Hrsg.), HdbStKirchR Bd. I, 2. Aufl. 1995, 418, 419ff. 38 Vgl. die Übersicht bei Sachs-Ehlers (Fn. 13) Art. 140 Rn. 17ff.; v. Mangoldt/Klein/Starck-v. Campenhausen, Das Bonner Grundgesetz, 4. Aufl. 2001, Art. 137 WRV Rn. 236ff. 39 So das grundlegende „Zeugen Jehovas”-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2000, NJW 2001, 429. Dieses Urteil scheint in manchen Passagen deutlich auf muslimische Gemeinschaften gemünzt zu sein. 40 BVerfG (Fn. 39) 432. 41 Vgl. BVerfG (Fn. 39) 431 f.; aus der Literatur Albrecht, Die Verleihung der Körperschaftsrechte an islamische Vereinigungen, KuR 1/1995, 25ff.; Muckel, Muslimische Gemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts, DÖV 1995, 311ff. 42 BVerfG (Fn.39) 433. 43 Vgl. hierzu Halm, Der schiitische Islam, 1994, 146 und öfter. 44 Vgl. nur Muckel, Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts, Der Staat 38 (1999), 569, 592 mwN. 45 Der VIKZ (Verband der Islamischen Kulturzentren) als eines der bedeutendsten Mitglieder ist im Herbst 2000 ausgetreten; vgl. „VIKZ verlässt ZMD“, Al-Islam Nr. 5/2000, 9; vereinzelt formulierte Verschwörungstheorien („Offener Brief an Bundespräsident Rau”, Islamische Zeitung 46. Ausg. Mai 2001, 14), dass hierbei die „Nachrichtendienste“ beteiligt gewesen seien, erscheinen mir absurd. 46 Vgl. Muckel, Muslimische Gemeinschaften (Fn. 41) 311, 315. 47 Vgl. hierzu z.B. Kemke, Privatautonome Rechtsgestaltung im modernen Staat: Stiftungen in Ägypten, Deutschland und der Schweiz . 48 Vgl. Palandt-Heinrichs (Fn. 34) § 80 Rn. 1. 49 Vgl. den Überblick bei Reichert (Fn. 22) Rn. 2439ff. 50 Vgl. Spuler-Stegemann (Fn. 2) 104ff., 118ff. und öfter. Inwieweit sich mittlerweile eine Tendenz zur Hinwendung in die deutsche Gesellschaft entwickelt hat, ist noch nicht sicher einzuschätzen. 51 „Islamische Gruppierung will eigene Partei grün-den”, FAZ v. 04.09.2001, S. 4 unter Berufung auf Erkenntnisse des bayerischen Verfassungsschutzes. 52 „IGMG will keine Partei gründen”, Pressemeldung vom 05.09.2001, abgerufen am 18.09. unter http://www.islam.de/print.php?site=articles&archive=newsnational&article_number=171. 53 Zu den Voraussetzungen für die Einbürgerung vgl. §§ 8ff. StaatsangehörigkeitsG, 85ff. AusländerG sowie Rohe (Fn.1) 187ff. 54 Vgl. die Stellungnahme des ZMD unter „Teilnahme an demokratischen Wahlen!“ unter FAQ-Liste VIII. Muslime in Deutschland, Nr. 5 a.E., abgerufen am 27.07. 2000 unter http://www.islam.de/D400_bibliothek/460 Faq/461_FAQ.html; „Deutschlands Muslime setzen auf Rot-Grün”, FAZ v. 8.12.1998, 15; Rohe (Fn.1) 205f. 55 ZMD aaO. (Fn. 54). 56 Vgl. zu aufsichtsrechtlichen Problemen des Islamic Banking Bälz, Islamic Investment Funds in Germany, Akhbar – Newslatter of the Arab Regional Forum of the International Bar Association Section on Busi-ness Law Vol. 7 No. 2 Dezember 2000, 7; zur Thematik allg. Rohe (Fn.1) 93ff. 57 Vgl. hierzu nur Grunewald, Gesellschaftsrecht, 4. A. 2000, 1.D; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. A. 1997, § 62. 58 Vgl. nur den Artikel „mudaraba“ in: Bosworth u.a. (Hrsg.), Encyclopaedia of Islam II, 1993 (Wakin); Wichard, Zwischen Markt und Moschee, 1995, 21, 101, 243. 59 Auch die Christlich-islamische Arbeitsgemeinschaft Erlangen, welcher der Verfasser angehört, hat bewusst auf eine rechtsförmige Verfassung verzichtet, ohne dadurch erkennbar an Handlungsmöglichkeiten zu verlieren. Bekanntlich ist der „kleine Dienstweg“ oft der schnellste und effizienteste. 60 Vgl. Rohe (Fn. 1). 61 „Fiqh“ ist der Fachbegriff für das Islamische Recht; vgl. Rohe (Fn. 1) 35. 62 Pearl/Menski, Muslim Family Law, 3. A. London 1998, 3–81ff., insbes. 3–96ff.; Ph. Lewis, Islamic Britain, London u.a. 1994, 119f.; zur Entwicklung in anderen europäischen Ländern Foblets, Community Justice among Immigrant Family Members in France and Belgium, in: Kuppe/Potz (Hrsg.), Law & Anthropo-logy 7 (1994), 371ff. 63 Ausführlicher hierzu Rohe, On the Formation of a European Shari’a, in Malik (Hrsg.), Muslim Minority Societies, Leiden (im Erscheinen). 64 Vgl. Kokkelink, Islamische Bestattung auf kommunalen Friedhöfen, in: Höpp/Jonker (Hrsg.), In fremder Erde. Zur Geschichte und Gegenwart der islamischen Bestattung in Deutschland, Berlin 1996, 63ff.; zu praktischen Fragen Karakas¸ogˇlu, ebenda, 83, 86ff. 65 Vgl. Lemmen, Islamische Bestattungen in Deutschland, 1999, 18ff. 66 Vgl. Kokkelink (Fn. 64) 73; exemplarisch zu den Bestattungsriten Karakas¸ogˇlu (Fn. 64) 84ff. 67 Vgl. z.B. § 1 baden-württemberg. BestattungsG und Art. 8 Abs. 2 bay. BestattungsG; anders z.B. das Berliner Bestattungsgesetz in § 3 Abs. 2, das auch anderen gemeinnützigen Religionsgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen die Beleihung mit dem Bestattungsrecht eröffnet. 68 Vergleichbare Erwägungen finden sich in schweizer. BGer. Lausanne, EuGRZ 1999, 607, 609 f. 69 Koran Suren 2, 173; 5, 3; 6, 145; 16, 115. Hierzu ausführlich Andelshauser, Schlachten im Einklang mit der Scharia, 1996. 70 Vgl. zu Fällen der Rechtspraxis OLG Hamm NVwZ 1994, 623; OVG Hamburg NVwZ 1994, 592 und Revisionsentscheidung BVerWGE 99, 1; VG Koblenz NVwZ 1994, 615; zu weiteren, teils unveröffentlichten Entscheidungen Andelshauser 162ff. sowie allg. 131ff. 71 Vgl. nur die Stellungnahme des Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland zum Opferfest am 8.4.1998, abgerufen am 16.3.1999 18:16 unter http://www.islamrat.de/infothek/feiertage.html. Das verkennen OVG Hamburg NVwZ 1994, 592, 596 und BVerWGE 99, 1, 7 f. 72 Vgl. IRH, Die Darstellung der Grundlagen des Islam. IRH-Satzung, Frankfurt a.M. 1999. 73 BVerwG NJW 2001, 1225. 74 VG Darmstadt NVwZ-RR 2000, 513. 75 IRH „IRH ist keine Kirche!“, Freitagsblatt Nr. 1/2 v. Januar 2000, 4 f. 76 Hiergegen eine deutliche Stellungnahme der IRH „IRH ist keine Kirche!“, Freitagsblatt Nr. 1/2 v. Januar 2000, 4 f. 77 Al-Islam 6/1999, 9 ohne Nennung eines Autors. 78 Vgl. Feest-Huchting/Koch, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, 4. A. 2000, § 53 Rn. 3, 6. 79 Zentralrat der Muslime in Deutschland, Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht (Grundschule), Köln, Mai 1999; Islamische Religionsgemeinschaft Hessen (IRH), Konzept Islamischer Religionsunterricht, ohne Ort und Jahr (Stand 6/1999) (erreichbar über http://www.irh-info.de). 80 Vgl. zu alledem Rohe, Rechtliche Perspektiven eines islamischen Religionsunterrichts in Deutschland, ZRP 2000, 207ff. 81 Vgl. hierzu Korioth, Islamischer Religionsunterricht und Art. 7 III GG, NVwZ 1997, 1041, 1044ff.; „Verfassungsrechtlicher Anspruch“, FAZ v. 13.8.1999, 6 (für Baden-Württemberg) ; Aslan, Religiöse Erziehung der muslimischen Kinder in Deutschland und Österreich, 1998. 82 Vgl. VG Düsseldorf NVwZ-RR 2000, 789; zur Entwicklung Eiselt, Islamischer Religionsunterricht an öffentlichen Schulen in der Bundesrepublik Deutschland, DÖV 1981, 205ff.; Korioth (Fn. 81) 1041ff.; zur Lage in Deutschland und Österreich nun ausführlich Aslan (Fn. 81). 83 Statt vieler Heckel (Fn. 14) 741, 745; Korioth (Fn. 81) 1041, 1044. 84 Vgl. VG Düsseldorf (Fn. 82) mit Hinweis auf die weitere Rechtsprechung. 85 Ebenda; vgl. auch BVerfGE 53, 366, 401; BVerfGE 83, 341. 356 f. 86 Vgl. zu den Reaktionen auf die eher unbefriedigende Rechtslage in Berlin „Böger will Schulgesetz ändern“, FAZ v. 9.3.2000, 4. 87 VG Düsseldorf (Fn. 82) 791; Link in: Listl/Pirson (Fn. 37)500; Heckel (Fn. 14) 752; Oebbecke, Islamischer Religionsunterricht an deutschen Schulen, in: Evangelischer Pressedienst Frankfurt am Main, epd-Dokumentation Nr. 2/00, 3, 9; anderer Ansicht Korioth (Fn. 81) 1041, 1046 f. mwN. Vgl. zu den Problemen der Institutionalisierung auch Ayyub Köhler, Die strukturelle Assimilation des Islams in Deutschland, Al-Islam 3/1999, 16, insbes. 18 f. 88 Heckel (Fn. 14) 752. 89 Vgl. „Antrag auf Religionsunterricht abgelehnt”, FAZ v. 20.09.2001, 5. 90 So überzeugend VG Düsseldorf (Fn. 82) 792; vgl. hierzu auch Muckel, Islamischer Religionsunterricht und Islamkunde an öffentlichen Schulen in Deutschland, JZ 2001, 58, 60ff. 91 Vgl. „Religionsunterricht an hessischen Schulen muß konfessionell sein“, FAZ v. 13.8.1999, 6. 92 Vgl. Muslehuddin, Islamic Jurisprudence and the Rule of Necessity and Need, New Delhi 1982, 4, 52ff. 93 Vgl. FAZ v. 13.8.1999, 6 (Fn. 91). 94 „Rückbezug auf den Islam reicht nicht – Antrag auf Genehmigung einer islamischen Grundschule abgelehnt”, FAZ v. 08.12.2000, S. 6. 95 Vgl. hierzu Rohe (Fn. 1) 134ff., 139ff. 96 Vgl. Frisch, Die Beobachtung islamistischer Bestrebungen als Aufgabe des Verfassungsschutzes, abgerufen am 5.5.1999 16:29 unter http://www.verfassungsschutz.de/islamp.htm, 2); danach sind 1,3% der in Deutschland lebenden Muslime in islamistischen Gruppierungen organisiert. Auch darunter ist nach mehreren aktuellen Verfassungsschutzberichten nur ein kleiner Teil der Mitglieder gewaltbereit; vgl. „In Nordrhein-Westfalen leben mutmaßliche Anhänger Bin Ladins”, FAZ v. 21.09.2001, 4; „Gegen den Trend”, FAZ v. 21.09.2001, 5 (zu Baden-Württemberg)
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